Darf ich mich ehrenamtlich engagieren, wenn ich arbeitslos bin?
Wer Arbeitslosengeld I bezieht, darf bis zu 15 Stunden pro Woche bürgerschaftlich engagiert sein, bei Beziehern von Arbeitslosengeld II gibt es keine zeitlichen Beschränkungen. Zudem darf er einen Auslagenersatz in Anspruch nehmen, der allerdings in pauschalierter Form 154 Euro im Monat nicht überschreiten darf. Dieser Betrag ist in der Regel sozialversicherungspflichtig. Die Vermittelbarkeit in den Arbeitsmarkt hat jedoch in jedem Fall Vorrang und das Engagement muss auch jederzeit beendet werden können. Zudem werden der Übungsleiterfreibetrag (2.100 Euro) und die Ehrenamtspauschale von 500 Euro pro Jahr nicht auf das Arbeitslosengeld I und II angerechnet. Dies meldet der Vereinsinfobrief Nr. 186 (Ausgabe 15/2009).
Wer bezahlt die Gebühren, wenn ein Träger ein Führungszeugnis von einem Ehrenamtlichen verlangt?
Sollte für eine ehrenamtliche Tätigkeit zum Beispiel im Kinder- und Jugendbereich ein polizeiliches Führungszeugnis benötigt werden, kann bei Vorlegen eines Schreibens des Trägers und eines Nachweises seiner Gemeinnützigkeit die Gebühr für das Zeugnis erlassen werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Freiwilligenagentur.
Wie sind ehrenamtlich Engagierte versichert?
In der Regel sind Freiwillige über die Träger, bei denen sie sich engagieren, sowohl haftpflicht- als auch unfallversichert.
Für kleinere Träger, die die Versicherung nicht leisten können und einzelne Aktionen wie zum Beispiel den Freiwilligentag kommt der Landesvertrag des Landes Brandenburg zum Tragen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier:
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